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BEK 2024 147

Beschwerde

Schwyz · 2024-09-27 · Deutsch SZ
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Beschwerde | Übriges Strafprozessrecht

Dispositiv
  1. A. 2023, Art. 154 StPO N 13; Wohlers, SK, 3. A. 2020, Art. 154 StPO N 16 m.H.). Daher bietet er keinen zuverlässigen Zugang zu den entscheidenden Aussagen (vgl. auch BGE 143 IV 408 E. 9.1). b) Andererseits scheint die formelle Rückweisung der Anklage, die nur durch das Gericht als Kollegium beschlossen werden kann, zur Korrektur einer fehlerhaften Aktenanlage im Sinne einer beförderlichen Erledigung des Ver- fahrens (s. Achermann, ebd. N 26) nicht ohne Weiteres als verhältnismässig, Kantonsgericht Schwyz 4 umso mehr als die Vorinstanz nicht darlegte, warum eine Fristansetzung zur Abschrift des Protokolls zur Behebung des ihres Erachtens vorliegenden Mangels nicht geeignet gewesen wäre (dazu BGE 143 IV 408 E. 9.2);- verfügt:
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Untersuchungsakten an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Be- schuldigte (1/A), Rechtsanwältin D.________ (2/A), Rechtsanwalt F.________ (2/A), G.________ (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Gerichtsak- ten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. September 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. September 2024 BEK 2024 147 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, und

- C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

- E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

- G.________, Privatkläger und Beschwerdegegner, betreffend Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom

29. Juli 2024, SGO 2024 4);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Höfe beschloss am 29. Juli 2024 (Versand: 21. August 2024), die am 3. Juli 2024 per Post eingegangene Anklage gegen B.________ wegen Entziehens von Minderjährigen etc. an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und schrieb das gerichtliche Verfahren als erledigt ab, weil lediglich eine Videoaufzeichnung (U-act. 10.1.009) sowie ein Kurzbericht (U-act. 10.1.007), jedoch kein schriftliches Protokoll im Sinne von Art. 76 StPO zur Einvernahme des minderjährigen C.________ vorliege. Dagegen beschwert sich die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht und be- antragt, die Sache in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Durch- führung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

2. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel nicht in eigener Sache, sondern nur zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO; BEK 2022 143 vom 17. Mai 2023 E. 2). Zwar ist sie vom Nachweis einer eigenen Beschwer befreit (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 381 StPO N 3). Sie legt hier jedoch in ihrer Beschwerde- eingabe nicht dar, dass sich ihr Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der Beschuldigten auswirken oder öffentliche Interessen der Strafverfolgung bzw. die Rechtssicherheit schützen könnte. Daher ist auf die Beschwerde mangels grundsätzlich erforderlicher Begründung der nicht offensichtlichen Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten.

3. Abgesehen davon handelt es sich beim angefochtenen Beschluss nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 7B_808/2023 vom

6. Dezember 2023 E. 1.4 m.H) um einen verfahrensleitenden Entscheid, der grundsätzlich nicht mit einer Beschwerde angefochten werden kann, es sei denn, es liege ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (Achermann, BSK, 3. A. 2023, Art. 329 StPO N 62). Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeeingabe indes weder hinsichtlich öffentlicher Interessen an der Strafverfolgung noch der Interessen der Parteien solche Nachteile aus. Eine

Kantonsgericht Schwyz 3 blosse Verfahrensverlängerung genügt nicht (BGer 1B_363/2021 vom

5. April 2022 E. 2.2 m.H.).

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde ohne Einholung der Stellungnahmen der Beschuldigten und der Privatkläger unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) verfahrensleitend bzw. präsidial nicht ein- zutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Es sei- en noch folgende Hinweise erlaubt:

a) Der von der Staatsanwaltschaft erwähnte Art. 144 StPO, der die Video- konferenz als eigenständige Einvernahmemöglichkeit vorsieht, sofern das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist, hat einen anderen Hintergrund als Art. 154 StPO über die Möglichkeit der Aufnahme von Bild und Ton als Schutzmassnahme, wenn Kinder als Opfer wegen erkennbarer psychischer Belastungen nicht persönlich der Täterin gegenübergestellt werden können. Ob die Voraussetzungen zum Schutz von Kindern als Opfer erfüllt sind, erläu- tern weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz. Ton- und Bildauf- zeichnungen im Rahmen von Art. 154 StPO scheinen ungeachtet dessen nicht als eigenständige Einvernahmeformen, sondern als zusätzliche Hilfsmit- tel zur laufenden oder nachträglichen schriftlichen Protokollierung im Sinne von Art. 76 Abs. 4 StPO (BGE 143 IV 408 E. 8.3; BEK 2015 95 vom 18. No- vember 2015 E. 3 m.H.). Der nach Art. 154 Abs. 4 lit. f StPO erstellte Kurzbe- richt zur Videobefragung (U-act. 10.1.007) hält sich nicht selbst aus der Vi- deoaufnahme ergebende Umstände der Befragung fest (Jositsch/Schmid, PK,

4. A. 2023, Art. 154 StPO N 13; Wohlers, SK, 3. A. 2020, Art. 154 StPO N 16 m.H.). Daher bietet er keinen zuverlässigen Zugang zu den entscheidenden Aussagen (vgl. auch BGE 143 IV 408 E. 9.1).

b) Andererseits scheint die formelle Rückweisung der Anklage, die nur durch das Gericht als Kollegium beschlossen werden kann, zur Korrektur einer fehlerhaften Aktenanlage im Sinne einer beförderlichen Erledigung des Ver- fahrens (s. Achermann, ebd. N 26) nicht ohne Weiteres als verhältnismässig,

Kantonsgericht Schwyz 4 umso mehr als die Vorinstanz nicht darlegte, warum eine Fristansetzung zur Abschrift des Protokolls zur Behebung des ihres Erachtens vorliegenden Mangels nicht geeignet gewesen wäre (dazu BGE 143 IV 408 E. 9.2);- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Untersuchungsakten an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Be- schuldigte (1/A), Rechtsanwältin D.________ (2/A), Rechtsanwalt F.________ (2/A), G.________ (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Gerichtsak- ten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. September 2024 amu